Satzung
Gültig seit 01.02.2002
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Modellflugclub Kulmbach-Land". Sitz des
Vereins ist Willmersreuth, Markt Mainleus, Kreis Kulmbach. Der Verein
ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellfluges. Besondere Aufgabe
des Vereins ist die Betreuung und Ausbildung der Jugend. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Nach
Einwilligung des Finanzamtes wird das Vermögen der Fördererverein zur
Heimatpflege Willmersreuth, Markt Mainleus, erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Personen auf schriftlichen Antrag erworben
werden.
Mit der Aufnahme erkennt das aufzunehmende Mitglied die satzungsgemäße
Beendigung der Mitgliedschaft, die Satzung und die bis zu seiner
Aufnahme bestehenden Beschlüsse als verbindlich an. Die Beitragspflicht
beginnt mit der Aufnahme.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Kündigung
- Tod
- oder Ausschluss.
Zu 1.:
Eine Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Vorstandschaft unter Einhaltung einer 2-monatlichen Kündigungsfrist zum
Schluss eines Kalenderjahres.
Zu 2.:
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds.
Zu 3.:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder gegen
Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch
die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung
endgültig ist. Der Ausschluss wird mit Rechtskraft des Beschlusses
wirksam.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschlossene
Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder irgend eine
Entschädigung. Geleistete Kapitalanteile und Sacheinlagen verfallen
zugunsten des Vereins.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
Zu 1:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Der 1.
Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, vertritt den Verein
gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren
in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Zu 2.:
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, einem
Schriftführer, einem Kassier und 4 Beisitzern für die einzelnen
Referate.
Die zusätzlichen Mitglieder der Vorstandschaft werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen,
die vom 1. oder 2. Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin
einberufen werden müssen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
zur Vorstandschaft gehörenden Mitglieder anwesend ist. Sie fasst alle
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3
der Vorstandsmitglieder die Berufung, unter Angabe des Zwecks und der
Gründe, vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und
die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern. Die
Vereinigung von zwei Vorstands Ämtern in einer Person ist unzulässig.
Zu 3.:
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
- die Wahl der Vorstandsmitglieder bei Neuwahlen
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins
- die Bestimmung von Kassenprüfern
Vor jeder geheimen Abstimmung ist von der alten Vorstandschaft ein
Wahlausschuss mit mindestens 3 Personen einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1 /3 der
aktiven und korrespondierenden Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
geladenen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine Versammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlungen fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des
Vereins ist eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandschaftssitzungen und in den Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Hinsichtlich der Liquidation sind der 1. Und 2. Vorstand gemeinsam
vertretungsberechtigt. Der Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem
Luftsportverband Bayern mitzuteilen. Über das Vereinsvermögen wird nach
§ 3 der Satzung verfügt.
Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder ist nur bis
zur Höhe der eingebrachten Werte statthaft.
§ 11 Mitgliedschaft
Dem Modellflugclub Kulmbach-Land gehören an:
Aktive Mitglieder – LVB gemeldet; sie sind beim LVB gemeldet und
versichert, können leistungsbezogenen Modellflug innerhalb
des LVB betreiben und sind Mitglieder im BLSV
Fördernde Mitglieder; das sind Mitglieder, die nicht aktiv am
Fluggeschehen teilnehmen aber den Modellflugsport im Verein fördern.
Fördernde Mitglieder sind nicht über den LVB oder MFC versichert.
Ehrenmitglieder; das sind Mitglieder, die besondere Leistungen auf
Vereinsebene erbracht haben oder ausservereinliche Personen, die sich
um den Modellflugsport verdient gemacht haben. Sie haben kein
Stimmrecht , sind beitragsfrei und nicht versichert.
Personen, die die Ehrenmitgliedschaft erhalten sollen, werden dem
Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher
Stimmenmehrheit der Ehrenmitgliedschaft zustimmen.
Aktive, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben mit dem
vollendeten 15. Lebensjahr das Stimmrecht, mit vollendetem 16.
Lebensjahr das Kandidaturrecht für die Vorstandschaft und mit
vollendetem 18. Lebensjahr das Kandidaturrecht für den Vorstand.
§ 12 Beitrag
Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) hat einen Beitrag zu leisten,
der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist eine
Bringschuld und ist zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu leisten, die von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr wird
nicht zurückerstattet.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht
- die Satzung und die Bestimmungen des MFC Kulmbach-Land sowie die
Anweisungen der Vorstandschaft zu befolgen,
- dem Vorstand Auskünfte zu erteilen und seinen Anordnungen
nachzukommen,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten,
alle Gesuche und Verhandlungen, soweit sie die Interessen des MFC
Kulmbach-Land berühren, dem geschäftsführenden Vorstand zur weiteren
Veranlassung vorzulegen. Der Vorstand ist vorab über solche
Verhandlungen zu informieren. Er ist berechtigt, einen Vertreter des
MFC Kulmbach-Land zu entsenden.
§14 Kassenprüfung
Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal, höchstens zweimal pro Jahr
von den bestimmten Kassenprüfern unter Einhaltung einer angemessenen
Frist jeweils vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
Mitgliedern ist jederzeit nach vorheriger Anmeldung beim Kassier die
Einsichtnahme in die Kassenbücher zu erlauben.
§ 15 Ergänzende Vorschriften
In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20.01.2002 von der
Mitgliederversammlung genehmigt.
Diese Satzung tritt zum 01.02.2002 in Kraft und ersetzt die Satzung vom
20.01.1991 mit allen Änderungen bzw. Ergänzungen.
Willmersreuth, 22. Februar 2002
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